- Zu Ebern hält man Hochgericht
- über Leben und Blut;
- zwölf Stühle sind zugericht
- für die zwölf Schöppen gut.
- Elfe sind gekommen,
- han ihre Stühl‘ eingenommen.
- Der zwölfte Stuhl bleibt unberührt,
- niemand drauf sitzen darf;
- denn der Schöppe, dem er gehört,
- ist aus Abermannsdorf;
- aber Abermannsdorf ist versunken,
- sein Schöpp‘ hält Gericht bei den Unken.
- Da reitet von den elfen
- ein Bote hinaus zu Roß,
- der den fehlenden zwölften
- herein laden muß.
- Der Bot‘ b’hält’s Roß am Zügel,
- den linken Fuß im Bügel.
- Mit dem rechten Fuß dreimal
- stampft er auf den Grund,
- und den Schöppen dreimal
- ruft er mit lautem Mund:
- „Zu Ebern ist Schöppengericht,
- Schöppe, säume dich nicht!“
- Da wird es unter der Erde laut
- von furchtbarem Getos.
- Der Bot‘ nicht vor- noch rückwärts schaut,
- sondern springt auf sein Roß;
- und muß schnell fort sich machen,
- sonst verschlingt ihn der Erde Rachen.
Der fehlende Schöppe
… eine Ballade von Friedrich RückertDer fehlende Schöppe von Friedrich Rückert wurde von balladen.net heruntergeladen, einem kostenlosen Literaturprojekt von Jonas Geldschläger.
Quelle: https://balladen.net/rueckert/der-fehlende-schoeppe/
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